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   OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91   

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OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91 (https://dejure.org/1992,5066)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.1992 - 5 U 956/91 (https://dejure.org/1992,5066)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 5 U 956/91 (https://dejure.org/1992,5066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schulunfalles; Anforderungen an das vorsätzliche Herbeiführen eines schädigenden Ereignisses

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zum Haftungsausschluß bei Schulunfällen (tätliche Auseinandersetzung zwischen Mitschülern) - §§ 539 Abs. 1 Nr. 14b, 636 Abs. 1 Satz 1, 637 RVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung, Schadensersatz - Körperverletzung bei Schlägerei unter Mitschülern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 742 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 97
  • MDR 1993, 219
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91
    Der Beklagte kann deshalb lediglich dann in Anspruch genommen werden, wenn ihm Vorsatz hinsichtlich der konkreten Körperverletzung zur Last zu legen ist; dazu ist erforderlich, daß er die vom Kläger geltend gemachten Schäden in ihrem Eintritt und Umfang zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 75, 328, 330, 333; OLG Koblenz VersR 1990, 405, 406).

    Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, daß Kinder oder Jugendliche bei Handgreiflichkeiten untereinander, selbst wenn sie objektiv in erheblichem Maße gefahrträchtig sind, grundsätzlich keine ernsthaften und anhaltenden Verletzungen zufügen wollen (BGHZ 75, 328, 333; OLG Bamberg ZfS 1990, 302; OLG Karlsruhe VersR 1990, 405).

  • OLG Koblenz, 16.06.1989 - 2 U 80/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91
    Der Beklagte kann deshalb lediglich dann in Anspruch genommen werden, wenn ihm Vorsatz hinsichtlich der konkreten Körperverletzung zur Last zu legen ist; dazu ist erforderlich, daß er die vom Kläger geltend gemachten Schäden in ihrem Eintritt und Umfang zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 75, 328, 330, 333; OLG Koblenz VersR 1990, 405, 406).

    Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, daß Kinder oder Jugendliche bei Handgreiflichkeiten untereinander, selbst wenn sie objektiv in erheblichem Maße gefahrträchtig sind, grundsätzlich keine ernsthaften und anhaltenden Verletzungen zufügen wollen (BGHZ 75, 328, 333; OLG Bamberg ZfS 1990, 302; OLG Karlsruhe VersR 1990, 405).

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.1992 - 5 U 956/91
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch Schädigungen, die während der Schulzeit aus bewußten Aggressionshandlungen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitschülern entstehen, als schulbezogen einzustufen sind und der Haftungsausschlußnorm des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO unterfallen (vgl. BGHZ 67, 279, 283; OLG Bamberg ZfS 1990, 302).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2000 - 22 U 113/98

    Umfang des Vorsatzes

    Danach ist erforderlich, daß sich ein Vorsatz des Täters nicht nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern auch die konkrete Körperverletzung umfaßt (BGHZ 75, 328, 332; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 97; anders möglicherweise nach der neuen Rechtslage, vgl. Rolls, NJW 1996, 3177, 3178).

    Derartige Tätlichkeiten unter Mitschülern lassen nicht den Schluß zu, daß der Täter auch Vorsatz hinsichtlich einer schwerwiegenden Verletzung und nicht nur der Hinzufügung von Schmerzen hatte (vgl. BGHZ 75, 328, 333; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 97).

  • AG Schleiden/Eifel, 13.03.2000 - 2 C 286/99

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzensgeld; Tätliche

    Schulbezogen sind dabei insbesondere auch Verletzungen, die auf Raufereien zwischen Schülern beruhen, insbesondere in den Pausen sowie während der Abwesenheit von Aufsichtspersonen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 93, 97, Geigel, Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., S. 1367).

    Für einen Anspruch im Anwendungsbereich der §§ 104 ff. SGB VII genügt es jedoch gerade nicht, wenn der Schädiger "Verletzungen" bewußt in Kauf nimmt, er muß sich auch des Umfangs des Schadens bewußt sein, der Vorsatz muß sich auf den konkreten Schadenserfolg beziehen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 93, 97).

  • OLG Nürnberg, 20.12.2001 - 8 U 2749/01

    Ansprüche aus den Folgen einer Schulrauferei

    a) Während der Geltung der entsprechenden Vorschriften der RVO (§ 636 ff RVO) war es unstreitig, daß eine vorsätzliche Schädigung, die zu einer Entsperrung der Haftungsprivilegierung führte, nur dann anzunehmen war, falls sich der Vorsatz des Schülers auch auf die Verletzungsfolgen erstreckte (vgl. BGH NJW 80, 996; OLG Koblenz NJW-RR 93, 97).
  • LG Leipzig, 23.06.2000 - 14 S 1502/00

    Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls; Verantwortlichkeit des

    Im Falle des Haftungsausschlusses gemäß §§ 105 f. SGB VII ist darüber hinaus erforderlich, dass sich der Vorsatz auch auf den konkreten Schadenserfolg erstreckt, vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1993, S. 97.
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